Entgeltordnung EGO - aktueller Stand 2016

Die älteren Kolleginnen und Kollegen können sich noch an den seit 1964 gültigen Bundesangestelltentarif (BAT) erinnern. Alles, was sich um das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit den Arbeitgebern aus Bund, Kommunen und den Ländern drehte, wurde darin geregelt. Im Januar 2003 startete eine grundlegende Modernisierung des Tarifsystems, da das bisherige Werk zu Umfangreich erschien und eine Vereinheitlichung für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte beinhalteten sollte. Dahinter stand auch der Gedanke, die Gehälter besonders bei Neuanstellung zu senken. Ein Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstieg ist seit her nur noch schwer umsetzbar.

Was nach der Einführung fehlte, war die Grundlage für die Eingruppierungen. Die Tätigkeitsmerkmale des BATs sollten überarbeitet werden und die E-Gruppen des TVöD und TV-L anderen Kriterien unterworfen sein. Aus Überleitungstabellen war ersichtlich, was ehemals BAT nun die E-Gruppe ist.

Der VDP bemühte sich in den Jahren 2004 bis 2008 Informationen zu erhalten und hat in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft eine neue Grundlage nach einer damaliger Annahme hin erarbeitet (siehe Mitlieder Infos). Eine Zielsetzung war, die Eingruppierungen beizubehalten. Eine zweite Herzensangelegenheit war ein einheitliches Tarifwerk für medizinische und naturwissenschaftliche Präparatoren und damit die Tätigkeiten gleichwertig anzusehen und dem modernem Berufsbild anzupassen.

Die Jahre verstrichen und nichts passierte trotz mehrmaliger Forderung der Gewerkschaften. Doch plötzlich, wie aus heiterem Himmel, stand plötzlich die EGO für die Beschäftigten im Bund ausformuliert da (1.10.2014). Ein Jahr später folgte der TV-L (28.03.2015) Was fehlt ist die EGO für die Kommunen. Diese soll im Rahmen der diesjährigen Tarifverhandlung erstellt werden.

Das Ergebnis ist enttäuschend! Inhaltlich ist die EGO eine Umschreibung des BAT´s und somit ist eine Chance zur Aktualisierung vertan.
Die medizinischen Präparatoren sind zusammen mit den Sektionstechnikern wie gehabt separat beschrieben. Im Bund wurden keine naturwissenschaftlichen Präparatoren berücksichtigt, da es keine Anstellungen aus dem Bereich bei diesem Arbeitgeber gibt. In der Vergangenheit lief der Bund immer mit den Kommunen gemeinsam. Hier ist eine Trennung festzustellen, die eine Kleinstückelung der Tarifgemeinschaft erzeugt.

Allein der TV-L für die Länder, eine gesonderte Fassungen besteht für Hessen und Berlin, haben eine EGO auch für die naturwissenschaftlichen Präparatoren. Es ist anzunehmen, dass die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) die EGO übernehmen.

Der Text der Tätigkeitsmerkmale wurde nach Stichproben nahezu in gleichem Wortlaut übernommen. Keine veralteten Techniken wurden gestrichen, geschweige neue Anforderungen berücksichtigt.
Was hat das für unseren Berufsstand zu bedeuten? Es bleibt alles fast beim Alten! Leider sind in letzter Zeit verstärkt Stellenangebote offeriert worden, die eine E5 oder E6 als Einstiegsgehalt vorsehen. Nach dem neuen Recht ist ein Aufstieg in eine höhere Stufe erschwert worden. Eine sorgfältige Prüfung an Hand der Tätigkeitsmerkmale sollte bei jeder Anstellung vorgenommen werden. Die Arbeitgeber müssen ihre Ausschreibungen kritischer begutachten und gerechter besolden. Da Präparatorinnen und Präparatoren in der Regel selbständig arbeiten, ist eine Lohngruppe von mindestens E8 vorauszusetzen.

In der Anlage sind die EGO aufgeführt. Die der medizinischen Präparatoren sind nicht so detailliert beschrieben. Da sie sich in den Formulierungen leicht unterscheiden, wurden beide Fassungen aufgenommen.
Der Vertrag für die naturwissenschaftlichen Präparatoren wird wie im BAT mit den Restauratoren zusammen aufgeführt. Hier sind die Protokollnotizen von Bedeutung. Zur Einfachheit wurden sie nur auf die Merkmale von Präparatoren gekürzt. Die vollständigen und aktuellen Texte sind auf den Portalen im Internet zu erhalten, die auch als Quelle für die Aufführungen hier verwendet wurden (siehe unten).

In der Mitgliederinfo kann nur eine Bekanntgabe erfolgen. Den Umgang und die Bemühungen der Kolleginnen und Kollegen nach einer angemessenen Besoldung muss an anderer Stelle erfolgen, ggf. in Verbindung mit einer Gewerkschaft. Der VDP hätte sich gefreut, wenn er an der Gestaltung beteiligt gewesen wäre. Bedenklich ist, dass kaum ein Berufsverband gefragt worden ist und vielleicht sogar auch ohne Wissen der Gewerkschaft, die Arbeitgeber auf Grund der Dringlichkeit und des gewaltigen komplizierten Verfahrens diesen Weg im Alleingang zu verantworten haben. Wie in der Vergangenheit befürchtet, werden die Gerichte genaueres klären müssen.

Hagen Schulz-Hanke