Landesgruppen
Die Landesgruppen fördern die regionale Kontaktpflege und den Erfahrungsaustausch.
In 15 Bundesländern haben sich Landesgruppen der DGP gegründet. Sie richten unregelmässig Treffen aus. Auf Grund der regionalen Nähe und örtlichen Gegebenheiten können Kolleg*innen den Kontakt zueinander halten und sich auf zwangloser Ebene austauschen.
Koordinatorin der Landesgruppen ist Marie Christin Scheinpflug
Sie ist die zentrale Ansprechpartnerin in allen Belangen rund um die Landesgruppen. Sämtliche Fragen und Anfragen in diesem Bereich sind direkt an sie zu richten.
Ihre E-Mail-Adresse lautet: Stellvertreter2@praeparation.de
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Thüringen
Geschäftsordnung für Landesgruppen innerhalb der Gesellschaft für Präparationstechnik e. V. gemäß § 18 der Verbandssatzung
Stand: 04.06.2026
Themenübersicht
1. Gründung einer Landesgruppe
2. Name, Sitz, Geschäftsjahr der Landesgruppe
3. Aufgaben der Landesgruppe
4. Erwerb der Mitgliedschaft
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6. Beendigung der Mitgliedschaft
7. Mitgliedsbeiträge
8. Organe der Landesgruppe
9. Landesgruppenvorstand
10. Zuständigkeit des Landesgruppenvorstandes
11. Wahl und Amtsdauer des Landesgruppenvorstandes
12. Sitzung und Beschlüsse des Landesgruppenvorstandes
13. Mitgliederversammlung
14. Einberufung der Mitgliederversammlung
15. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
16. Auflösung der Landesgruppe
1. Gründung einer Landesgruppe
1.1. In Zusammenwirken mit dem Vorstand der Gesellschaft für Präparationstechnik e. V. (DGP), der die in dem Bundesland wohnenden Mitglieder benennt, kann in jedem Bundesland eine Landesgruppe gegründet werden.
1.2. Der/die Initiator/en laden die Mitglieder unter Hinweis auf die satzungsgemäße Absicht und der Zustimmung des Vorstandes mindestens 14 Tage vor der ersten Zusammenkunft an einen möglichst zentralen Ort ein.
1.3. An der konstituierenden Sitzung soll nach Möglichkeit ein Mitglied des Vorstandes, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Beirates teilnehmen, das auch den Vorsitz übernimmt. Stimmen mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Bildung der Landesgruppe zu, so gilt sie als gegründet.
2. Name, Sitz, Geschäftsjahr der Landesgruppe
2.1. Die Landesgruppe führt den Namen: „Landesgruppe (Name des Bundeslandes) in der Gesellschaft für Präparationstechnik e. V. (DGP)“
Landesgruppen sind keine eigenständigen Vereine und brauchen nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie unterstehen dem Vorstand des DGP.
2.2. Die Landesgruppe hat ihren jeweiligen Sitz beim Sprecher des Landesgruppenvorstandes.
2.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Buchung der Ausgaben erfolgt beim Schatzmeister des DGP, dem zum Jahresende die Abrechnung zu zuschicken ist.
3. Aufgaben der Landesgruppe
3.1. Die Aufgaben der Landesgruppen regeln sich nach §18 (2) der Verbandssatzung.
3.2. Darüber hinaus ist sie in der Wahl ihrer weiteren Aktivitäten insofern frei, als sie die zentrale, bundesweite Arbeit des Vorstandes nicht tangiert. Kommt es zu Überschneidungen oder besonderen Anlässen, so ist unverzüglich der Vorstand zu benachrichtigen. Im Einvernehmen mit dem Vorstand können auf dieser Basis jederzeit bundesweite Angelegenheiten auch von einzelnen Landesgruppen mit vertreten werden.
3.3. Ebenso, wie die Landesgruppen Angelegenheiten zur weiteren Bearbeitung an den Vorstand weiterleiten, kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Landesgruppenvorstand seinerseits Angelegenheiten an die Landesgruppen weiterdelegieren, wenn dieses der schnellere oder fachkundigere Weg ist oder wenn der Vorstand entlastet werden soll.
3.4. Plant die Landesgruppe eine Aktivität, die möglicherweise den gesetzten Rahmen sprengt, so ist vorher die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Dies trifft insbesondere für kostenaufwendige Unternehmungen zu.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Ist eine Landesgruppe gebildet, so gehören ihr automatisch und unbeschadet einer späteren Befragung alle in diesem Bundesland ansässigen Mitglieder des DGP an.
4.2. Eine eigenständige Mitgliedschaft in der Landesgruppe ist nicht möglich. Sie ist in jedem Fall an die Mitgliedschaft im DGP gebunden.
4.3. Die Aufnahme erfolgt gemäß §3(8) der Verbandssatzung durch den Vorstand der DGP.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die Mitglieder der Landesgruppen haben jeweils gleichen Status, wie sie ihn im Bundesverband haben.
5.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Landesgruppe nach besten Kräften zu unterstützen.
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Landesgruppe teilzunehmen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie haben ferner Anspruch auf laufende Information über Tätigkeit der Landesgruppe.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der DGP nach §5 der Verbandssatz-ung wird automatisch die Mitgliedschaft in der Landesgruppe beendet.
7. Mitgliedsbeiträge
7.1. Besondere Mitgliedsbeiträge für Landesgruppen werden nicht erhoben.
7.2. Die DGP stellt für die Arbeit der Landesgruppe Mittel zur Verfügung. Über die Höhe der zur Verfügung zu stellenden Mittel entscheidet der Vorstand der DGP in Absprache mit dem Landesgruppenvorstand vor Aufstellen des Haushaltsplanes.
8. Organe der Landesgruppe
Organe der Landesgruppe sind der Landesgruppenvorstand und die Mitgliederversammlung.
9. Landesgruppenvorstand
9.1. Der Landesgruppenvorstand besteht aus dem Sprecher und einem Stellvertreter.
10. Zuständigkeit des Landesgruppenvorstandes
10.1. Der Landesgruppenvorstand ist für alle Angelegenheiten der Landes-gruppe zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der DGP oder durch die Geschäftsordnung für Landesgruppen einem anderen Organ übertragen sind.
10.2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Kassenführung
d) Erstellung des Jahresberichtes
e) Kontaktpflege zum Vorstand der DGP
f) Durchführung von Landesgruppentreffen, bei denen auch der Kontakt zu nicht organisierten Präparatoren und sonstigen Interessierten gepflegt werden soll.
11. Wahl und Amtsdauer des Landesgruppenvorstandes
11.1. Der Landesgruppenvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Landesgruppenvorstandes im Amt. Jedes Landesgruppenvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Landes-gruppenvorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Landesgruppenvorstandsmitgliedes.
11.2. Scheidet ein Mitglied des Landesgruppenvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand der DGP im Einvernehmen mit dem verbleibenden Mitglied des Landesgruppenvorstandes für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
12. Sitzung und Beschlüsse des Landesgruppenvorstandes
12.1.Der Landesgruppenvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Sprecher einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
12.2.Der Landesgruppenvorstand ist beschlußfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
12.3.Der Landesgruppenvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des Landesgruppenvorstandes dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
12.4. Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
12.5. Von allen Protokollen ist eine Kopie unverzüglich an den Vorstand der DGP zu senden. Mit einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Protokolls kann der Vorstand der DGP Beschlüsse annullieren bzw. vorübergehend aufheben unter Bekanntgabe der Gründe.
13. Mitgliederversammlung
13.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied der Landesgruppe je eine Stimme.
13.2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesgruppenvorstandes.
b) Entlastung des Landesgruppenvorstandes.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Landesgruppenvorstandes.
d) Beratung und Formulierung von Anträgen an den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung der DGP.
14. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel in Abständen von 12 Monaten stattfinden. Sie wird vom Landesgruppenvorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der vom Landesgruppenvorstand erstellten vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter geleitet. Ist ausnahmsweise kein Mitglied des Landesgruppenvorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangegangenen Diskussion einem Versammlungsleiter/Wahlleiter übertragen werden.
15.2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses beantragen.
15.3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
15.4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter/Wahlleiter zu ziehende Los.
15.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
15.6. Eine Kopie des Protokolls ist umgehend an den Vorstand der DGP zu senden.
16. Auflösung der Landesgruppe
Stellt eine Landesgruppe ihre Aktivität auf unbestimmte Zeit ein, so kann sie vom Vorstand der DGP aufgelöst werden. Vorhandene Geldbestände werden auf das Verbandskonto überwiesen. Erst nach einer offiziellen Auflösung kann sich in diesem Bundesland eine neue Landes-gruppe konstituieren.
Deutsche Gesellschaft für Präparationstechnik e.V.
Berufsverband für Präparatorinnen & Präparatoren in
Biologie, Medizin und Geowissenschaften