Deutsche Gesellschaft für Präparationstechnik e.V. Berufsverband für Präparatorinnen & Präparatoren in Biologie, Medizin und Geowissenschaften

Verbandsordnung

  1. Aufgaben, Ziele
  2. Mitgliedschaft und Mitgliederstatus
  3. Berufliche Verantwortung (Ehrenkodex)
  4. Beirat
  5. Gutachter, Schlichter
  6. Kassenprüfer
  7. Fachkommission
  8. Urkunde
  9. Leistungen
  10. Verbandsbüro
  11. Ablauf der Mitgliederversammlung


1. Aufgaben, Ziele

  1. Die Verbandsordnung konkretisiert und regelt die Satzung.
  2. Sie ist für alle Mitglieder verbindlich.
  3. Inhalte der Verbandsordnung werden mit einfacher Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Änderungsanträge müssen in schriftlicher Form an den Vorstand mindestens mit einer vierwöchigen Frist vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

2. Mitgliedschaft und Mitgliederstatus

  1. Als Mitglied können Personen aufgenommen werden, die als Präparator haupt- oder nebenberuflich tätig sind. Die Mitgliedschaft ist nicht national gebunden.
  2. Institutionen oder Firmen werden als korporative Mitglieder aufgenommen.
  3. Die Mitglieder akzeptieren und befolgen die für ihren Fachbereich gültige berufliche Verantwortung (Ehrenkodex).
  4. Ordentliches Mitglied können Präparatorinnen und Präparatoren mit einer vom Verband anerkannten Ausbildung werden. Als Ausbildung erkennt der VDP an:
    1. Präparationstechnische Assistenten (Bochum)
    2. Sektions- und Präparationsassistenten (Berlin)
    3. Museumstechnische Assistenten (Frankfurt / M.) mit Zusatzausbildung zum Präparator
    4. Ausbildungen der ehemaligen DDR
    5. Facharbeiter für zoologische Präparation
    6. Präparator für naturwissenschaftliche Sammlungsgut (Berlin)
    7. Ingenieur für medizinische Präparationstechnik (Leipzig)
  5. Als ausserordentliches Mitglied können Personen aufgenommen werden, die
    1. sich in der Ausbildung befinden,
    2. haupt - oder nebenberuflich tätig sind ohne anerkannte Ausbildung,
    3. dem Beruf nahe stehen und Kontakt zum VDP wünschen.
  6. Wird eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit als Präparator vom Verband anerkannt, oder eine anerkannte Ausbildung bestätigt, wird das Mitglied in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt

3. Berufliche Verantwortung (Ehrenkodex)

  1. Präparatorinnen und Präparatoren der Fachbereiche Biologie, Medizin und Geowissenschaften verpflichten sich gemeinsam,
    1. Präparate in guter Qualität herzustellen
    2. die gültigen gesetzlichen und arbeitshygienischen Bestimmungen zu beachten und zu befolgen.
    3. praktische und theoretische berufliche Fortbildungen selbst wahrzunehmen.
    4. die Teilnahme der Mitarbeiter an den Fortbildungsveranstaltungen des VDP zu fördern und zu unterstützen. Den VDP nach ihren Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.

      Die folgenden Absätze werden für die Fachbereiche Biologie, Medizin und Geowissenschaften getrennt aufgeführt.

  2. Präparatorinnen und Präparatoren des Fachbereichs - Biologie - verpflichten sich,
    1. über die jeweils geltenden Natur- und Artenschutzgesetze und Verordnungen der Länder, des Bundes- sowie die EG Verordnungen und Bestimmungen des WA Kenntnis zu erlangen und sie einzuhalten.
    2. keine Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten ohne behördliche Ausnahmegenehmigung zum Zwecke der Präparation für Privatpersonen anzunehmen, zu erwerben, zu be- oder verarbeiten oder zu veräußern.
    3. geschützte Tiere und Pflanzen zum Zwecke der Präparation nicht anzunehmen, die nachweislich dafür (getötet oder) aus Zoos, Tierparks, Gehegen, Volieren, Privatbesitz, Botanischen Gärten usw. gestohlen wurden.
    4. die Buchführung des Betriebes nach den Bestimmungen der BArtSchVO und der BWildSchVO durchzuführen.
    5. für alle hergestellten Präparate bei sachgemäßer Lagerung in geschlossenen Räumen oder Vitrinen eine Haltbarkeit innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu garantieren und dem Auftraggeber Hinweise zur sachgemäßen Aufbewahrung zu geben. Ausgenommen sind Schäden durch natürliche Alterung wie z.B. Ausbleichen durch UV Licht oder Fahrlässigkeit des Besitzers.
    6. alle Präparate dem Verwendungszweck entsprechend fachlich korrekt und handwerklich sauber herzustellen.
  3. Präparatorinnen und Präparatoren des Fachbereichs - Medizin - verpflichten sich,
    1. über die jeweilig geltenden Gesetzgebungen, Verordnungen und Bestimmungen über den Gewahrsam und die Versorgung von Verstorbenen Kenntnis zu erlangen und sie einzuhalten.
    2. die verwaltungstechnischen Organisationstätigkeiten im Zusammenhang mit den Verstorbenen einzuhalten.
    3. die geläufigen und speziellen Präparations- oder Sektionstechniken zu beherrschen.
    4. alle hergestellten Präparate für wissenschaftliche oder gutachterliche Zwecke gewissenhaft und technisch sauber zu erstellen und zu dokumentieren.
    5. einen pietätvollen Umgang mit den Verstorbenen bei der Präparation und übergabe an den Bestatter zu garantieren.
  4. Präparatorinnen und Präparatoren des Fachbereichs - Geowissenschaften - verpflichten sich,
    1. über die jeweils geltenden Natur-, Denkmal- und Grabungsschutzgesetze und -verordnungen Kenntnis zu erlangen und sie einzuhalten.
    2. keine nachweislich gestohlenen oder illegal erworbenen geowissenschaftlichen Objekte anzunehmen, zu erwerben, zu be- oder verarbeiten oder damit zu handeln.
    3. gefälschte oder dem Wesen nach gefälschte geowissenscha ftliche Objekte nicht herzustellen oder damit zu handeln.
    4. Rekonstruktionen, Kopien oder Ergänzungen an Originalen eindeutig als solche zu kennzeichnen und zu dokumentieren.
    5. die Auftraggeber über Art, Umfang und Risiken der geplanten Präparationsarbeiten aufzuklären, alle durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren und dem Auftraggeber eindeutige Hinweise zur Erhaltung des Objektes zu geben.
    6. alle Arbeiten abzulehnen, die den gesicherten Fortbestand eines Originals erkennbar gefährden, und die Durchführung von Arbeiten zurückzustellen, für deren sicheres Gelingen die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

4. Beirat

  1. Die Aufgaben des Beirates bestehen in der Unterstützung von Fachkommissionen und Vorstand bei der Erledigung ihrer Aufgaben.
  2. Er wird für die Dauer von drei Jahren im Turnus des gesamten Vorstandes gewählt.
  3. Er wird von den Mitgliedern des jeweiligen Fachbereiches gewählt.

5. Gutachter, Schlichter

  1. Die Aufgabe der Gutachter besteht in der Sicherung der Qualität und Schlichtung bei Streitfällen.
  2. Sie werden für die Dauer von drei Jahren gewählt im Turnus des gesamten Vorstandes.
  3. Aus dem Fachbereich Biologie sind zwei, aus den Fachbereichen Medizin und Geowissenschaften je ein Gutachter zu wählen.
  4. Sie werden von den Mitgliedern des jeweiligen Fachbereiches gewählt.

6. Kassenprüfer

  1. Die Aufgaben der Kassenprüfer bestehen in der Überprüfung der Kassenführung auf Richtigkeit und der stichprobenhaften Belegprüfung zur Jahresabrechnung.
  2. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung.
  3. Die Kassenprüfer sind nur gegenüber der Mitgliederversammlung weisungsgebunden.
  4. Sie werden für die Dauer von drei Jahren im Turnus der Vorstandswahlen gewählt.

7. Fachkommission

  1. Aufgabe der Fachkommission ist die Wahrung der Verbandsordnung.
  2. Die Fachkommission setzt sich aus dem Beirat und einem Gutachter des jeweiligen Fachbereiches sowie einem Vertreter des Vorstandes zusammen.
  3. In Streitfällen innerhalb des Verbandes und vor einer Bemühung eines Gerichtes ist die Fachkommission anzurufen und deren Entscheidung abzuwarten.
  4. Die Fachkommission wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand tätig. Die Fachkommission ist verpflichtet über ihre Tätigkeit Protokoll zu führen. Ihre Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Anträge kann jede natürliche und juristische Person stellen.
  5. Die entstehenden Kosten trägt in der Regel das unterlegene Mitglied. Die Kosten können auf dem Vergleichswege geteilt werden.
  6. Die Fachkommission kann beim Vorstand beantragen Mitglieder, die nachweislich und zweifelsfrei gegen die Verbandsordnung verstoßen, aus dem Verband ausschließen.
  7. Erhebt das Mitglied keinen schriftlichen Widerspruch gegen den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen, so gilt die Entscheidung als akzeptiert und die Mitgliedschaft ist beendet.
  8. Legt das Mitglied schriftlich Widerspruch gegen den Ausschluss ein, entscheidet die Mitgliederversammlung über den endgültigen Ausschluss. (§5 Abs.5 der Satzung)

8. Urkunde

  1. Jedes ordentliche Mitglied im VDP hat grundsätzlich Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde die es als VDP-Mitglied ausweist.
  2. Die Urkunde ist auf Antrag des Mitglieds auszustellen.
  3. Für die Urkunde wird durch den VDP ein einmaliger Unkostenbeitrag erhoben.
  4. Die Höhe der Gebühr für die Urkunde wird vom Vorstand und der Fachkommission festgelegt.
  5. Bei Austritt während des aktiven Berufslebens oder Ausschluss muss die Urkunde an den VDP zurückgegeben werden.

9. Leistungen

Die Leistungen des VDP an seine Mitglieder sind der PDF zu entnemen. (Siehe Download)

10. Verbandsbüro

Der VDP kann zur Unterstützung der Verbandsarbeit eine Bürokraft beschäftigen. Diese wird auf Basis eines „Minijobs“ entlohnt. Die anfallenden Arbeiten werden in Absprache mit dem Vorstand getroffen.

11. Ablauf der Mitgliederversammlung

11.1 Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.
11.2 Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit jeweils 2/3 Mehrheit beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt werden. Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet nichtöffentlich statt.
Personenbezogene Mitgliedsangelegenheiten werden grundsätzlich nichtöffentlich behandelt.


Inkraftsetzung Diese Verbandsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des Verbandes Deutscher Präparatoren e.V. am 22.05.2003 in Bern beschlossen und in Kraft gesetzt. Damit tritt die Verbandsordnung vom 1. Januar 1989 mit den Änderungen von 1995 und 1996 außer Kraft.
Änderung 07.09.2007- 2.) Mitgliedschaft und Mitgliederstatus
Änderung 25.03.2009- 6.) Kassenprüfer (eingefügt)
Änderung 02.07.2011- 10.) Verbandsbüro (eingefügt)
Änderung 06.04.2016- 11.) Ablauf der Mitgliederversammlung (eingefügt)